positive Vertragsverletzung
- positive Vertragsverletzung
positive Vertragsverletzung,
Abkürzung
pVV, positive Forderungsverletzung, innerhalb eines Schuldverhältnisses jede schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne einer Schlechterfüllung, die nicht in
Schuldnerverzug oder
Unmöglichkeit besteht. Die pVV ist im BGB nicht ausdrücklich geregelt, aber gewohnheitsrechtlich anerkannt. Die
Haftung aus pVV dient im Wesentlichen dem Zweck, Regelungslücken zu
schließen, die trotz
Anwendung gesetzlicher Gewährleistungsvorschriften verbleiben. Als pVV kommt jede
Handlung oder
Unterlassung in Betracht, die zu mangelhafter Erfüllung einer vertraglichen Pflicht (auch von
Nebenpflichten, z. B. Beratungspflichten) führt, z. B.
Lieferung eines kranken Tieres, das andere Tiere des Gläubigers ansteckt. Rechtsfolgen sind Rücktrittsrecht oder
Schadensersatz (analog §§ 280, 286, 325 f. BGB) sowie bei Dauerschuldverhältnissen auch das Recht zu außerordentlicher
Kündigung. Im
Prozess hat der
Schuldner sein Unverschulden zu beweisen (analog § 282 BGB). - Im
österreichischen und
schweizerischen Recht gilt im Wesentlichen Entsprechendes.
Universal-Lexikon.
2012.
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